Tischtennis unter 3-G-Bedingungen - so läuft es...

18.09.2021

Tischtennis unter 3-G-Bedingungen - so läuft es ab Schuljahresbeginn 2021/2022 im TTVN und bei uns bei Punktspielen und Training:

Hallo Zusammen!

Am 06.09.21 haben wir nach den Sommerferien das Training wieder zu den regulären Zeiten aufgenommen und die ersten Punktspiele wurden schon durchgeführt. Wir berücksichtigen dabei die 3-G-Regelungen für den Sportbetrieb in Sporthallen, den die Stadt Verden und der Niedersächsische Tischtennisverband TTVN für die Punktspiele und das Training festgelegt haben. Wie bisher gelten die Regelungen zu Beginn des Trainings: Maske im Eingangsbereich und auf der Tribüne tragen, bei Eintritt in die Halle Hände desinfizieren, in die Teilnehmerliste eintragen, 3-G-Nachweis vorlegen (sofern im Vorfeld noch nicht gegenüber dem Verein/der Trainingsleitung geschehen - Impfnachweis, Genesenen-Nachweis, aktueller Test oder Schüler, die laufend getestet werden - genauer siehe unten!), Abstand halten. Hier sind die Regeln, die der TTVN für Punktspiele und Training festgelegt hat: 

FAQ - Zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs (Stand 02.09.2021)

Die Regelungen und Vorgaben für unsere Sportvereine werden vom Land Niedersachsen und den Trägern der Hallen (meist Kommunen) erlassen. Wir bemühen uns, die wichtigen Themen für unsere Vereine herauszufiltern und zu „übersetzen“. Wir bitten um Verständnis, dass wir nicht für jede Frage eine Lösung haben. Gleichzeitig möchten wir die übertriebenen Sorgen vor rechtlichen Konsequenzen nehmen. Das für den Sport zuständige Innenministerium hat immer wieder betont, dass es keine großflächigen Überprüfungen in Sporthallen geben wird. Gleichwohl sind wir alle aufgefordert, die Vorgaben diszipliniert zu beachten und die entsprechenden Hygienemaßnahmen umzusetzen. Damit können wir alle dazu beitragen, dass das Sporttreiben im Verein möglich bleibt und wir die Saison bestmöglich absolvieren können.


Welche Regelungen gelten für das Sporttreiben in geschlossenen Räumen?
Die Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nahezu uneingeschränkt möglich. Sportvereine haben jedoch weiterhin ein Hygienekonzept vorzuhalten. Sollte der 7-Tage Inzidenzwert von 50 überschritten, oder die Warnstufe 1 erreicht werden, ist die Sportausübung nur noch für geimpfte, genesene und negativ getestete Personen möglich. Die Betreiber:innen der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Das Land Niedersachsen empfiehlt die 3G-Regelung beim Sporttreiben auch dann anzuwenden, wenn die Warnstufe 1 oder die Inzidenz von 50 noch nicht überschritten ist.

Was besagt die 3G-Regel genau?
Sie besagt, dass der Zutritt zu Sportstätten nur noch mit einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer nicht länger als 24 bzw. 48 Stunden zurückliegenden negativen Testung möglich ist. Die 3G-Regel greift überall dort, wo entweder

  • die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
  • oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.

 Wann gilt eine Person als „getestet“?
Als „getestet“ gilt eine Person mit nachstehendem Nachweis:

  • PCR-Testmaximal 48 Stunden gültig
  • PoC-Antigen-Schnelltestmaximal 24 Stunden gültig
  • Selbsttest (unter Aufsicht) maximal 24 Stunden gültig (wird nicht von allen Kommunen akzeptiert) - nicht bei uns/Regelung Stadt Verden!

Wie sollen Vereine mit der 3G-Regel umgehen? Wer ist für die Überprüfung der 3G-Regel zuständig?
Jeder Spieler, jede Spielerin bzw. jede Mannschaft ist für die Einhaltung der 3G Regel selbst verantwortlich. Die entsprechende Kontrolle in der Sportstätte obliegt dem Heimverein. Jeder Verein kann für sich entscheiden, ob diese Aufgabe durch Vorstände, Hygienebeauftragte oder Mannschaftsführer:innen durchgeführt werden soll.

Wie verhält sich die 3G Regel bei Kindern und Jugendlichen?
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. noch nicht eingeschult sind, benötigen keinen gesonderten Nachweis. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden können mithilfe eines Schüler:innen-Ausweises die regelmäßigen Testungen in der Schule bestätigen. Die Regelung erfasst auch Ferienzeiten, sodass Schülerinnen und Schüler auch in dieser Zeit keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen.

Was passiert, wenn sich eine Person nicht an die 3G-Regel hält?
Kommt die 3G-Regel zur Anwendung, ist der Zutritt zur Sportstätte nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Erfüllt eine Person diese Anforderungen nicht, kann der Heimverein von seinem Hausrecht Gebrauch machen und der Person den Zutritt verweigern. Für die Vereine der deshalb am Mitwirken gehinderten Spieler:innen entsteht dadurch weder ein Protestgrund noch ein Anspruch auf Spielverlegung.

Müssen die entsprechenden Dokumente für die Prüfung der 3G-Regel bei jedem Wettkampf/Training neu vorgelegt werden?
Die entsprechenden Dokumente (Impfnachweis, Genesenenbestätigung, negatives Testergebnis) sind bei jedem Training/Wettkampf mitzuführen und bei Nachfrage vorzuzeigen. Beim Impfzertifikat empfiehlt sich die Verwendung der Corona-Warn-App, oder des „CovPass“. Beide App-Varianten bieten einen digitalen Impfnachweis an, nachdem das individuelle Impfzertifikat in der App hinterlegt wurde.

Müssen wir alle Anwesenden in der Halle zur Kontaktnachverfolgung dokumentieren?
Eine Dokumentationspflicht besteht nicht, ist aber empfehlenswert. Praktische Unterstützung für die digitale Kontaktnachverfolgung bieten die Luca-App und die Corona-App. Alternativ können Einzelerfassungsbögen verwendet werden (siehe Muster). Bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen ist eine Dokumentation der Kontaktdaten verpflichtend.

Sind Zuschauer:innen bei den Wettkämpfen oder im Training erlaubt?
Grundsätzlich sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit Einschränkungen erlaubt. Diesbezüglich muss vom Veranstalter ein Hygienekonzept erstellt werden. Sofern mehr als 25 Personen (Spieler:innen und Zuschauer:innen) die Veranstaltung besuchen, sind deren personenbezogene Daten zu erheben. Bei Feststellung der Warnstufe 1 oder Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts von 50 gilt in geschlossenen Räumen bei einer Personenzahl zwischen 25 und 1.000 die 3G-Regel.

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